Impressum Pflichtangaben nach DDG und DL-InfoV

Impressum – Pflichtangaben nach § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz)

Die Informationen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes leicht verständlich, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Eine explizite Bezeichnung der Pflichtangaben als “Impressum” oder “Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG” ist nicht zwingend erforderlich, hat sich aber in der Praxis durchgesetzt.

Folgende Angaben müssen gemacht werden:

  1. Name und Anschrift des Anbieters

Zunächst ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.

  1. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme

Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse. Wer verhindern möchte, dass die Email-Adresse von Spam-Robots ausgelesen wird, sollte die Angaben in Form einer JPEG- oder GIF-Datei bereitstellen.

  1. Angabe des Vertretungsberechtigten

Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe der Vertretungsberechtigten mit vollständig ausgeschriebenem Namen erforderlich.

  1. Register und Registernummer

Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossen­schaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben.

  1. Angabe der Aufsichtsbehörde

Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen. Für eine Steuerberaterkanzlei bedeutet das die Angabe der zuständigen Steuerberaterkammer.

  1. Angabe der zuständigen Handwerkskammer

Bei allen Betrieben, die mit einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung eingetragen ist, wird empfohlen, die zuständige Handwerkskammer anzugeben. Bei den Gewerken des Büchsenmachers und des Schornsteinfegers, welche einer zusätzlichen Erlaubnis bedürfen, ist die Nennung ihrer Aufsichtsbehörde erforderlich.

  1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

In Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorliegt, ist diese anzugeben

  1. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen

Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelungen benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen die jeweiligen Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die per Link verwiesen werden kann.

  1. Nennung des verantwortlichen Redakteurs

Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlicht, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 8 Abs. 1 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) bzw. nach § 18 Abs. 2 MStV (Medienstaatsvertrag) benannt werden:

Auszug aus dem § 18 Informationspflichten MStV:

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,

3.. unbeschränkt geschäftsfähig ist und

  1. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.

 

Hinweis: Der Rundfunkstaatsvertag wurde am 20.11.2020 durch den Medienstaatsvertrag abgelöst. Damit wurde der § 55 Abs. 2 RStV durch § 18 Abs. 2 MStV ersetzt!

  1. Informationspflicht gemäß §§ 36, 37 VSBG

Seit dem 1. Februar 2017 gelten für Unternehmer spezielle Informationspflichten nach den §§ 36, 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Unternehmer in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die zu gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken handelt. Dabei sind allgemeine Informationspflichten nach § 36 VSBG und Informationspflichten nach Entstehung einer Streitigkeit nach § 37 VSBG zu unterscheiden. Beide Informationspflichten bestehen nebeneinander.

Bei einem Verstoß eines Unternehmers gegen die Informationspflichten bestehen für den Verbraucher ggf. Ansprüche gegen den Unternehmer wegen der Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus können qualifizierte Einrichtungen, insbesondere Verbraucherschutzverbände die Einhaltung der Informationspflichten über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) durchsetzen.

Mustertext im Impressum:

“Wir beteiligen uns nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz (VSBG). Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr”

Pflichtangaben ab dem 17.5.2010 nach § 2 DL-InfoV
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung)

Das DL-InfoV bietet die Möglichkeit, die unaufgeforderten Pflichtangaben nach § 1,3 DL-InfoV auf der eigenen Internetpräsenz, z.B. im Impressum, zu machen, sofern dem Dienstleistungsempfänger (Mandant, Kunde)) die Internetadresse bekannt gegeben wurde. Damit erspart man sich in jedem Einzelfall auf die Pflichtangaben zu achten.

  1. Angehörigkeit zu Berufsverbänden (§ 2 Abs. (1) Satz 6)

Neben der Angabe der Aufsichtsbehörde sind jetzt auch die Mitgliedschaften in Berufsverbänden mit vollständiger Adresse anzugeben.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 2 Abs. (1) Satz 7)

Angabe der AGB’s, sofern diese für den Auftrag relevant sind. Aus Gründen der Praktikabilität und auch aufgrund gegebenenfalls entgegenstehender Urheberrechte an nur gegen Entgelt zu erwerbenden AGB-Mustern ist anzuraten, die AGB wie bisher dem Mandanten/Kunden direkt schriftlich mitzuteilen. Dies kann entsprechend der üblichen Praxis im Rahmen der Auftragskorrespondenz geschehen und muss vor dem Vertragsschluss erfolgt sein.

  1. Vertragsklauseln (§ 2 Abs. (1) Satz 8)

Sofern diese nicht Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträge sind.

  1. Berufshaftpflicht (§ 2 Abs. (1) Satz 11)

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich. Die Versicherungssumme muss nicht genannt werden, Beispiel:

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der < name und adresse der versicherungsgesellschaft > Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Dienstleistungen zumindest in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt mindestens den Anforderungen der § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG), §§ 51 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell­schaften (DvStB), § 54 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) in Verbindung mit der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPBHV).

  1. Preisangaben (§ 4 Abs. (1))

Vor der Dienstleistungserbringung muss dem Auftraggeber eine transparente Abrechnungsgrundlage mitgeteilt werden, entweder durch festgelegte Pauschalen oder Angabe einer Gebührenverordnung nach der abgerechnet wird,

Beispiel StB:

Abrechnungsgrundlage

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, werden die erbrachten Dienst­leistungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)[1] abgerechnet.

Beispiel Systemhaus:

Abrechnungsgrundlage

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, werden die erbrachten Dienst­leistungen nach unseren festgelegten Stundensätzen und Fahrtkosten abgerechnet, die wir Ihnen vor Leistungserbringung schriftlich mitteilen.

[1] Ersetzt ab dem 20.12.2012 die alte Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

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